Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

I. Geltungsbereich, anwendbares Recht 

  1. Für sämtliche rechtlichen Beziehungen zwischen der Firma Erbe Elektromedizin GmbH (im Folgenden »Erbe«) und ihren Geschäftspartnern gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, ergänzend deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Mit der Annahme des Angebots erklärt der Käufer sein Einverständnis hiermit sowohl für die vorliegende als auch für alle späteren Geschäftsbeziehungen zu Erbe.
  3. Abweichende Vereinbarungen werden - auch wenn sie in die Bestellung des Käufers aufgenommen oder mündlich vereinbart werden - nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von Erbe ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.

II. Angebote und Angebotsunterlagen 

  1. Alle Aufträge, denen kein schriftliches Angebot von Erbe zugrundeliegt, werden für Erbe erst mit der ausdrücklich erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
  2. Im Interesse einer technischen und medizinischen Weiterentwicklung behält sich Erbe das Recht vor, auch nach Auftragsannahme Konstruktion und Ausführung abzuändern, soweit dadurch die Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
  3. Angebotsunterlagen dürfen ohne Genehmigung von Erbe weder im Original noch in Vervielfältigungen an Konkurrenten/Wettbewerber oder deren Mitarbeiter vorübergehend oder dauernd überlassen werden.

III. Preise 

Für Lieferungen und Leistungen, die mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gilt der am Liefertage gültige Listenpreis als vereinbart. Sämtliche Preisstellungen gelten in der ausgewiesenen Währung ab Werk (EXW Incoterms 2020); die Kosten für die Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung trägt der Käufer. 

IV. Lieferfrist, Teillieferungen

  1. Die Angabe einer Lieferfrist ist grundsätzlich unverbindlich. Bei Überschreitung eines als verbindlich vereinbarten Liefertermins kann sich der Käufer auf die in §§ 281, 323, 326 BGB geregelten Verzugsfolgen erst berufen, wenn er Erbe zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat.
  2. Erbe ist vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt. 

V. Aufstellung und Inbetriebnahme, Haftung 

  1. Erbe übernimmt auf Wunsch die Aufstellung und Inbetriebnahme der von ihr gelieferten Einrichtungen und Apparate durch ihre sachkundigen Angestellten gegen Erstattung von Reisekosten und der jeweils gültigen Stundensätze. Reise- und Wartezeiten werden berechnet. Erforderliche Hilfskräfte hat der Käufer auf seine Kosten den Mitarbeitern von Erbe zur Verfügung zu stellen.
  2. Erbe haftet nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände. Für Schäden, die von Erbe-Mitarbeitern verursacht werden, haftet Erbe nur, soweit diese Schäden mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten in unmittelbarem Zusammenhang stehen und nur nach Maßgabe der Regelung in VIII.
  3. Behördliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der von Erbe gelieferten Gegenstände sind vom Käufer beizubringen. 

VI. Abnahme /Rücklieferungen 

  1. Verweigert der Käufer die Abnahme, kann Erbe anstelle der Erfüllung des Vertrages Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns verlangen. Der Schaden ist mit 15 % der Auftragssumme anzusetzen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ebenfalls vorbehalten.
  2. Falls Erbe mit dem Käufer über die vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsregelungen hinaus eine Rückgabe von Zubehör oder Geräten vereinbart, sind vom Käufer 15 % des Netto-Warenwerts bei der Rückgabe von Zubehör und ein Festbetrag von EUR 130,- netto bei der Rückgabe von Geräten an Erbe zu bezahlen.
  3. Die Rücknahme von sterilen Produkten ist ausgeschlossen. 

VII. Gewährleistung und Leistungsstörungen 

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn ein Mangel vorliegt, Erbe spätestens innerhalb einer Woche nach der Ablieferung Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Artikel beträgt 12 Monate nach Ablieferung. Für Erbe-Geräte und -Subsysteme (Artikelnummer beginnend mit „1“) gilt eine erweiterte Gewährleistungsfrist von 36 Monaten. Artikel sind innerhalb dieser Gewährleistungsfrist unentgeltlich nach Wahl von Erbe zu reparieren oder neu zu liefern, welche sich in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder Ausführung - als mangelhaft herausstellen. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den bei Vertragsabschluss geltenden Produktspezifikationen von Erbe. Ersetzte Teile werden Eigentum von Erbe.
  3. Voraussetzung für Mängelansprüche des Käufers ist, dass an den Liefergegenständen, soweit dies in der Gebrauchsanweisung vorgeschrieben ist, die notwendigen sicherheitstechnischen Kontrollen und Wartungsarbeiten durch Erbe oder durch eine von Erbe autorisierte Stelle durchgeführt worden sind.
  4. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  5. Falls die Instandsetzung nach Ansicht von Erbe in ihren Fabrikationsstätten durchgeführt werden soll, hat der Käufer die Ware nach Weisung und auf Kosten von Erbe an diese einzusenden.
  6. Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
  7. Reparaturen und sonstige Veränderungen, die der Käufer ohne ausdrückliche Zustimmung seitens Erbe selbst oder durch Dritte vornehmen lässt, schließen eine Gewährleistungspflicht von Erbe aus, es sei denn Erbe ist ihrer Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen oder hat diese zu Unrecht verweigert. Die Kosten derartiger Reparaturen werden nicht ersetzt. Auch für Schäden, die durch abnorme Betriebsumstände, Überlastung oder unsachgemäße Behandlung verursacht werden, übernimmt Erbe keine Gewährleistung.

VIII. Haftung 

Unberührt hiervon bleiben Ansprüche des Käufers, wenn (i) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Erbe, Erbe's gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, (ii) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch Erbe, Erbe's gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat, (iii) Erbe einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder soweit Erbe eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, (iv) Erbe aus sonstigen Gründen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet, oder (v) der Schaden auf einer mindestens fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogenannte "Kardinalpflichten"), durch Erbe, Erbe's gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Im Fall einer einfach fahrlässigen Verletzung solcher Kardinalpflichten ist jedoch die Ersatzpflicht von Erbe der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. 
Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche auf Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens, einschließlich Begleit- und Folgeschäden, – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

IX. Zahlungsbedingungen 

  1. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Überschreitung der vorgenannten Zahlungsfrist ist der Rechnungsbetrag mit 9 % über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
  2. Wechsel werden zahlungshalber und nach vorheriger Vereinbarung und Übernahme der Diskontaufwendungen durch den Käufer in Zahlung genommen. An Vertreter von Erbe dürfen Zahlungen nur erfolgen, wenn Erbe hierzu schriftliche Inkassovollmacht erteilt hat.
  3. Die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung durch den Käufer wird ausgeschlossen. 

X. Eigentumsvorbehalt 

  1. Erbe behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen einschließlich der Kosten etwaiger Zubehör- und Ersatzteile sowie anfallender Reparaturen und Ersatzlieferungen. 
    Insbesondere wird schon jetzt vereinbart, dass etwaige Ersatzlieferungen von Gegenständen oder Teilen der ursprünglichen Lieferung ebenfalls nur auf der Grundlage der vorstehenden und folgenden Vereinbarungen erfolgen.
  2. Erbe behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand über Ziffer 1 hinaus bis zum Ausgleich aller älteren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, z. B. bei Zahlungsverzug, ist Erbe zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht Regelungen des Verbraucherkredits Anwendung finden, erklärt ist.
  4. a) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden und weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
    Die Weiterveräußerung darf, sofern der Dritte nicht sofort bar bezahlt, nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. 
    Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Käufers. Der Käufer tritt Erbe bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleich ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft wird. Die hiermit erklärte Abtretung erfolgt in Höhe des in Rechnung gestellten Wertes des Liefergegenstandes einschließlich sämtlicher Nebenforderungen, wie auch etwa auf die Sache berechtigterweise erfolgter Reparaturleistungen. 
    b) Erbe kann verlangen, dass der Käufer unverzüglich nach Verkauf ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und entsprechende Unterlagen aushändigt, und zwar schon vor Fälligkeit der Forderung von Erbe. Nach Fälligkeit der Forderung ist Erbe berechtigt, dem Drittschuldner von der Abtretung Mitteilung zu machen und den Drittschuldner aufzufordern, Zahlung an Erbe zu leisten. Im Übrigen ist der Käufer inkassoberechtigt. 
    c) Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, die vom Drittschuldner erhaltenen Gelder in Höhe des abgetretenen Anteils sofort an Erbe abzuführen. Durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung des Liefergegenstandes durch den Käufer erwirbt Erbe das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des in Rechnung gestellten Wertes des Liefergegenstandes einschließlich sämtlicher berechneter und berechtigter Nebenforderungen. 
    d) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes durch den Käufer erwirbt Erbe das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der in Rechnung gestellte Wert des Liefergegenstandes zum listenmäßigen Verkaufspreis der neuen Sache steht.
  5. Erbe ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers und ohne besondere vorherige Mitteilung gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer eine derartige Versicherung abgeschlossen hat und diese nachweist.
  6. Wenn Erbe von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht und die Herausgabe des gelieferten Gegenstandes verlangt, so ist jedes Zurückbehaltungsrecht des Käufers ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht und das Zurückbehaltungsrecht des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von Erbe um mehr als 10 v.H. des realisierbaren Werts der Sicherheiten, so gibt Erbe auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl frei. 

XI. Gewährleistung und Produkthaftung bei Exporten; Freistellung

  1. Die Produkte von Erbe entsprechen deutschen Bau- und Sicherheitsvorschriften; für eine Übereinstimmung mit ausländischen Vorschriften wird vorbehaltlich einer für jeden Einzelfall schriftlich und ausdrücklich zu treffenden Vereinbarung keine Gewährleistung übernommen. Auch der Weitertransport erfolgt daher stets auf Gefahr des Käufers.
  2. Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Erbe aus gesamtschuldnerischer Haftung, Bereicherung oder dem Gesichtspunkt der Produkthaftung bestimmen sich unter Ausschluss der Anwendung des ausländischen Rechts nach Haftungsgrund, -umfang und -höhe ausschließlich nach deutschem, materiellem Recht. In diesem Rahmen beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens eine darüber hinausgehende Haftung nach deutschem Recht unabdingbar ist.
  3. Wird Erbe von dritter Seite für Schäden in Anspruch genommen, deren Verursachung in die Sphäre des Käufers fällt, ist Erbe berechtigt, bei dem Käufer Rückgriff zu nehmen und auch die Erstattung etwaiger Kosten der Rechtsverteidigung zu verlangen. 

XII. Höhere Gewalt 

Höhere Gewalt, insbesondere Fluten und andere Naturkatastrophen, Explosionen, Feuer, Krieg, Unruhen, behördliche Maßnahmen (insbesondere Embargos und andere staatliche Maßnahmen und Beschränkungen, durch die einem Vertragspartner die Bestellung oder die Lieferung von Produkten oder die sonstige Leistungserbringung untersagt wird) und sonstige von außen kommende, keinen betrieblichen Zusammenhang ausweisende, nicht vorhersehbare und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Hält ein Zustand höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als acht Wochen an, so ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

XIII. Exportkontrollrechtliche Bestimmungen betreffend Russland

  1. Der Einführer/Käufer verkauft, exportiert oder reexportiert weder direkt noch indirekt Waren in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen.
  2. Der Importeur/Käufer bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 1 nicht durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, unterlaufen wird.
  3. Der Importeur/Käufer richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Handlungsweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz 1 unterlaufen würden.
  4. Jeder Verstoß gegen die Absätze 1, 2 oder 3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar, und Erbe ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: 
    a) Kündigung der Vereinbarung; und 
    b) eine Vertragsstrafe in Höhe des Gesamtwerts der Vereinbarung oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  5. Der Importeur/Käufer informiert Erbe unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 1 unterlaufen könnten. Der Importeur/Käufer stellt Erbe innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung, Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 und 3 zur Verfügung. 

XIV. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand 

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Tübingen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften, für die diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, ist der Geschäftssitz von Erbe (Tübingen). Erbe ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen Geschäftssitz zu verklagen. 

XV. Schlussbestimmungen 

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. 

 

Erbe Elektromedizin GmbH, 

Tübingen, Stand 04/2024

1. Geltungsbereich 

Diese Bedingungen gelten für übernommene Aufträge für Instandsetzungen, für Wartungen, Inspektionen und Verbesserungen sowie Modifikationen (Maßnahmen der Instandhaltung) und sonstige produktbegleitende Serviceleistungen für Erbe-Produkte, im Folgenden als Leistungen bezeichnet, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Die Leistungen dienen der Wiederherstellung oder Erhaltung der Betriebsbereitschaft, ohne jedoch jede Unterbrechung der Betriebsbereitschaft ausschließen zu können. Ergänzend gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) des Auftragnehmers (AN, Erbe) Erbe Elektromedizin GmbH. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) gelten nur, wenn der Erbe ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Leistungen und Leistungsort 

Erbe Elektromedizin GmbH übernimmt als AN die fachgerechte Erledigung der in Auftrag gegebenen Leistung. Soweit nicht ein anderer Leistungsumfang auftragsbezogen vereinbart ist, umfasst dies alle notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung und Bewahrung der Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft des Produktes. Instandsetzungen können nicht durchgeführt werden, wenn das Produkt konstruktiv nicht für eine Instandsetzung vorgesehen ist, oder wenn die Instandhaltung eines Produktes durch den AN offiziell eingestellt wurde. Leistungsort ist ein Servicecenter des AN oder (wo verfügbar) vor Ort beim AG durch den Serviceaußendienst. Über die durchgeführten Arbeiten stellt Erbe stets einen schriftlichen Leistungs- und Materialnachweis aus. Erbe übermittelt Dokumente zu Serviceleistungen in Papierform oder elektronischer Form.

3. Vergütung und Zahlung 

Die Höhe der Vergütung für die Leistung ergibt sich aus der jeweils zum Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung gültigen Servicepreisliste. Benötigte Teile (nach Einzelnachweis oder bei Kleinteilen pauschal) sowie anfallende Versand- und Verpackungskosten werden zusätzlich berechnet. Rechnungstellung erfolgt nach Leistungserbringung, die Servicerechnungen über Material und Leistung sind innerhalb 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. Kostenvoranschlag 

Auf Wunsch des AG oder wenn der voraussichtliche Reparaturwert die Größenordnung des Produktwertes erreicht oder übersteigt, erstellt Erbe einen Kosten voranschlag. Nimmt der AG nach einem von ihm beauftragten Kostenvoranschlag von der Durchführung oder Fortsetzung der Maßnahme Abstand, ist Erbe berechtigt, den bis dahin entstandenen Aufwand zu berechnen. 

5. Reparaturzeiten und Servicetermine 

Sobald der Auftrag technisch und kaufmännisch klar ist, beginnen die Maßnahmen in einer angemessenen kurzen Zeit. Ist ein Termin verbindlich vereinbart, gilt dieser Termin als Leistungsbeginn. Für die Durchführung von Instandsetzungen im Servicecenter kann für gängige Produkte mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von ca. einer Woche gerechnet werden. Wird die Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung durch Umstände wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Material- und Energiemangel verzögert oder erschwert, kann sich die Durchführungsdauer verlängern. Ist diese Verlängerung für den Auftraggeber unzumutbar, so kann er ein zur Überbrückung leihweise überlassenes gleichwertiges Produkt (Reparaturüberbrückung) anfordern. 

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

Der Auftraggeber stellt das Produkt zur Durchführung der Leistung nach Rücksprache entweder über den Versandweg zur Verfügung oder ermöglicht den unmittelbaren Zugang vor Ort zum vereinbarten Termin. Der AG informiert das Servicepersonal des AN unaufgefordert über aufgetretene Probleme und Besonderheiten in Bezug auf das betroffene Produkt. Beim AG etwa bestehende besondere Sicherheits- oder Werksvorschriften hat der AG dem Außendienstmitarbeiter von Erbe vor Beginn der Leistungsausführung anzuzeigen und ausreichend zu erläutern. Vergehen vor oder während einer Leistungserbringung vor Ort aus Gründen, die Erbe nicht zu vertreten hat, nicht nur unerhebliche (Warte-) Zeiten, behält Erbe sich eine zusätzliche Berechnung dieser Arbeitszeit vor. Für jeden Servicefall oder Serviceauftrag, insbesondere falls das Produkt eingesendet werden muss, erhält der AG von Erbe eine eindeutige Nummer als Vorgangsreferenz und Rücksendeautorisierung. Diese Vorgangsnummer ist in allen Korrespondenzen und bei allen Warensendungen stets anzugeben. 7. Abnahme Nach Rückerhalt des Produktes ist der AG unverzüglich zur Abnahme der ordnungsgemäß ausgeführten Leistung ver pflichtet, sofern eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen erklärt, dass er die Abnahme verweigert.

7. Abnahme 

Nach Rückerhalt des Produktes ist der AG unverzüglich zur Abnahme der ordnungsgemäß ausgeführten Leistung verpflichtet, sofern eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen erklärt, dass er die Abnahme verweigert. 

8. Gewährleistung auf Serviceleistungen 

Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche auf Leistungen beträgt 12 Monate ab Leistungserbringung oder - wenn vereinbart oder gesetzlich vorgesehen - ab Abnahme. Erbe leistet Gewähr durch kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung sowie durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch mangelhaften Materials. Bei Unzumutbarkeit oder endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung hat der AG das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Auftrags zu verlangen. Treten an einem reparierten oder geprüften Produkt Probleme auf, die nicht durch mangelhafte Maßnahmen von Erbe verursacht sind, insbesondere also Probleme infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder anderer Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung. Wenn der AG Ansprüche aufgrund mangelhafter Leistung geltend macht, hat er aufgetretene Mängel unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Etwaige Transportschäden hat der AG unverzüglich nach Erhalt des Produktes beim Spediteur oder Paketdienst geltend zu machen. Um einen etwaigen Schaden gering zu halten oder zu verhindern, darf das betroffene Produkt nicht weiter eingesetzt werden und muss Erbe zur Erfüllung der Nachbesserungspflicht zeitnah zugänglich gemacht werden. Mit der Nachbesserung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Erbe berechtigt, die Überprüfung in Rechnung zu stellen, soweit ein Verschulden des Auftraggebers vorliegt. 

9. Reparaturüberbrückung 

Zweck eines Überbrückungsgerätes ist die Erhaltung der Geräteverfügbarkeit im Falle und für die Zeit einer notwendigen Instandhaltungsmaßnahme. Verwendungshinweise oder Gebrauchsanweisungen sowie Zubehör wie Netzkabel etc. sind Überbrückungsgeräten nicht beigelegt, denn deren Verwendung ist ausschließlich als 1:1 Ersatz für die Ausrüstung des Auftraggebers vorgesehen. Überbrückungsgeräte sind mit dem vorhandenen Zubehör und auf Basis der vorhandenen Anleitungen und Dokumente zu betreiben. Die Geräte-Einstellparameter, Softwareparameter oder Programme der Überbrückungsgeräte entsprechen nicht notwendigerweise den üblicherweise beim Auftraggeber verwendeten Einstellungen. Der AG hat deshalb Funktion und Einstellparameter der Überbrückungsgeräte vor dem Einsatz zu überprüfen. Es ist nicht gestattet, die Überbrückungsgeräte an Dritte weiterzugeben. Die Verfügbarkeit von Überbrückungsgeräten kann regional oder temporär eingeschränkt sein. Schäden oder Defekte sowie Abnutzungen, die bei normalem Gebrauch der Überbrückungsgeräte eingetreten sind, sind durch die Nutzungspauschale gemäß Servicepreisliste abgedeckt, ebenso die notwendige Prüfung vor Versendung oder Übergabe und nach Rückgabe durch den Auftraggeber. Bei verspäteter Rückgabe von Überbrückungsgeräten ist Erbe berechtigt, jeweils eine weitere Nutzungspauschale je angefangener Woche der verspäteten Rückgabe in Rechnung zu stellen. In bestimmten Fällen kann die Nutzungspauschale erlassen oder herabgesetzt werden, wenn hierüber vor der Versendung eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde (Beispielsweise durch Vertrag, Rahmen- oder Service-Level Vereinbarung oder in Kulanzfällen). Dem Auftraggeber steht nach der Leistungserbringung kein Zurückbehaltungsrecht an Teilen oder den gesamten Überbrückungsgeräten zu, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei Verlust oder Beschädigung, die aus unsachgemäßen Gebrauch oder fahrlässigen Umgang resultieren, werden dem Auftraggeber die Kosten einer Instandsetzung oder nötigenfalls Wiederbeschaffung berechnet. 

10. Reparaturaustausch 

Für ausgewählte Produkte bietet Erbe dem AG auch das Instandhaltungsverfahren „Reparaturaustausch“ an. Hier wird nicht exakt das vom AG eingesendete defekte Produkt repariert und zurückgesendet, sondern ein bereits repariertes oder werksüberholtes typ-/funktionsidentisches Austauschprodukt. Der Vorteil besteht in einem sehr schnellen Instandsetzungsverfahren ohne lange Reparaturzeit. Der AG gibt mit der Einsendung des auszutauschenden Produktes das Eigentum an seinem defekten oder auszutauschenden Produkt an Erbe ab, und erwirbt das Eigentum am von Erbe im Reparaturaustausch gelieferten Austauschprodukt mit Begleichung einer Reparaturaustauschpauschale, die den Wert dieser Dienstleistung darstellt. Ohne Einsendung eines reparaturwürdigen Produktes kann das Reparaturaustauschverfahren nicht angewendet werden, und die Wertdifferenz zwischen Reparaturaustauschpauschale und geliefertem Austauschprodukt wird zusätzlich berechnet. 

11. Haftung 

Schadensersatzansprüche auf Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens, einschließlich Begleit- und Folgeschäden, sind – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche des AG, wenn (i) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, (ii) eine schuldhafte Pflichtverletzung des AN, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat, (iii) der AN einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder soweit der AN eine Garantie übernommen hat, (iv) der AN aus sonstigen Gründen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet, oder (v) der Schaden mindestens auf einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogenannte "Kardinalpflichten"), durch den AN, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht. Im Fall einer einfach fahrlässigen Verletzung solcher Kardinalpflichten ist jedoch die Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. 

12. Datenschutz

Erbe verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten und die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß DSGVO zu verpflichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, personenbezogene Daten oder Patientendaten, sofern diese in von Erbe instandgehaltenen Produkten gespeichert sein könnten, vor Einsendung solcher Produkte an den Service zu entfernen. Durch die Serviceaktivitäten von Erbe entsteht keine Auftragsdatenverarbeitung bezüglich personenbezogener Daten. Erbe stehen im Verhältnis zum AG an allen Betriebsdaten der von uns instandgehaltenen Geräte und Systeme sowie an den Ergebnissen aus der Verwertung dieser Betriebsdaten unwiderrufliche, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränkte Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte zu. Solche Betriebsdaten sind sämtliche in unseren Produkten enthaltenen, nicht-personenbezogenen Daten, Datensammlungen und technischen Aufzeichnungen (z.B. Geräteeigenschaften, Fehler- und Ereignislisten, Einstellungs- und Performance-Parameter, technische Messdaten). Der AN ist berechtigt, Betriebsdaten im Rahmen seiner Serviceleistungen auszulesen und auszuwerten, beispielsweise zur Fehlersuche, Verbesserung und Weiterentwicklung der Produkte und Dienstleistungen sowie zur Erstellung von Empfehlungen zu Produkten, zur Erstellung von Algorithmen, oder um sie mit anderen Daten abzugleichen und zu verbinden. Diese Rechte sind übertragbar und unterlizenzierbar. Gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung der Betriebsdaten, insbesondere die Regelungen zum Datenschutz, bleiben unberührt. Soweit wir für die Auswertung von Betriebsdaten Datenbanken erstellen, gilt Erbe als Hersteller im Sinne des § 87a Abs. 2 UrhG. 

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften, für die diese Allgemeinen Bedingungen für Instandhaltungs- und Servicedienstleistungen der Erbe Elektromedizin GmbH gelten, ist der Geschäftssitz von Erbe (Tübingen), sofern Erbe nicht den Gerichtsstand des AG anruft. 

Erbe Elektromedizin GmbH, 

Tübingen, Stand 09/2025

A. Auftragserteilung 

  1. Die Bestellung erfolgt nur zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen, insbesondere abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen des Auftraggebers auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung des Vertrags gegenüber dem Auftraggeber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Auftragnehmer mit Durchführung des Vertrags diese Einkaufsbedingungen an. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Änderung zu diesen Einkaufsbedingungen wird von dem Auftraggeber als Ablehnung der Bestellung gewertet. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt das als Zustimmung zu diesen Einkaufsbedingungen.
  2. Die Bestellungen des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen, schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen. 

B. Preise, Liefer- bzw. Leistungsumfang 

  1. Die vereinbarten Preise sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Festpreise und gelten frei Werk des Auftraggebers oder der in der jeweiligen Bestellung angegebenen Empfangsstelle einschließlich Verpackung und aller Nebenkosten. 
  2. Sämtliche für eine einwandfreie Lieferung bzw. Leistung erforderlichen Leistungen gehören auch dann zum Liefer- / Leistungsumfang des Auftragnehmers, wenn diese nicht ausdrücklich in der jeweiligen Bestellung aufgeführt sind. 
  3. Teillieferungen / -leistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 

C. Liefer-, Leistungstermine und Verzug 

  1. Die in der Bestellung angegebenen Termine sind Lieferungseingangs- / Leistungserfolgstermine und verbindlich einzuhalten.
  2. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so hat der Auftraggeber das Recht, einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Wertes des Auftrags, mit dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, pro Werktag des Verzugs, höchstens jedoch 5 % dieses Auftragswertes zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann von dem Auftraggeber noch bis zur Schlusszahlung auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, mindestens jedoch binnen 14 Tagen nach Annahme der Erfüllung. Der Auftraggeber bleibt zur Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche berechtigt. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen.
  3. Bestehen schon vor Fälligkeit vom Auftragnehmer zu vertretende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft, insbesondere weil der Auftragnehmer schon vor Fälligkeit ankündigt, nicht rechtzeitig leisten zu können oder wollen, so kann der Auftraggeber eine Frist zur Erklärung und Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft setzen mit der Androhung, nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Annahme der Leistung abzulehnen. 

D. Erfüllungsort, Lieferung und Gefahrenübergang 

  1. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den das Produkt auftragsgemäß zu liefern ist. Ist nichts vereinbart, so ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers in Tübingen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Ort, an den das Produkt des Auftraggebers, das die Leistung des Auftragnehmers enthält, bestimmungsgemäß (weiter-) geliefert wird.
  2. Der Lieferung ist ein Lieferschein mit allen Angaben der Bestellung beizufügen. Bei Versand an einen anderen Ort als den Sitz des Auftraggebers (Tübingen) ist dem Auftraggeber zur Rechnungskontrolle eine vom Frachtführer unterzeichnete Versandanzeige zu übermitteln.
  3. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber über; bei Werkverträgen erst mit Abnahme. 

E. Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnung ist dem Auftraggeber nach Versand / Leistungserfolg unter Angabe aller Bestellungsdaten zuzusenden. Teilrechnungen sind nur möglich, soweit Teillieferungen vereinbart waren. 
  2. Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen rein netto. Die Zahlungsfrist beginnt nach Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Abnahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung, sofern nichts anderes vereinbart.
  3. Bei Mängelrügen ist der Auftraggeber befugt, einen angemessenen Einbehalt bis zur vollständigen Klärung vorzunehmen und auch noch nach dieser Zeit für den einbehaltenen Betrag gem. Nr. 2 Skonto abzuziehen. 

F. Gewährleistungsrechte 

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet eine mangelfreie Leistungserbringung und gewährleistet insbesondere, dass die Produkte den Anforderungen der vereinbarten Lastenhefte, den vereinbarten Spezifikationen, den sonstigen Beschaffenheitsvereinbarungen sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
  2. Der Auftraggeber kann sowohl bei Kauf- als auch bei Werkverträgen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach seiner Wahl verlangen. Geschieht dies, so ist der Auftragnehmer unbeschadet weiterer Ansprüche des Auftraggebers verpflichtet, alle in Verbindung mit der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen zu tragen. In dringenden Fällen ist der Auftraggeber nach einer entsprechenden Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers diese Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, soweit keine längeren Fristen aufgrund Gesetz oder Einzelvereinbarung einschlägig sind. Wird vom hierzu verpflichteten Auftragnehmer nachgebessert oder Ersatz geliefert, so beginnt die Gewährleistungspflicht für das von der Nachbesserung / Neulieferung betroffene Teil, soweit es sich um denselben Mangel oder die Folgen einer Nachbesserung / Neulieferung handelt, erneut.
  4. Der Auftragnehmer führt eine Warenausgangskontrolle durch. Handelt es sich bei dem Auftrag um einen Kaufvertrag oder einen Werklieferungsvertrag, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf Identitäts- und Mengenabweichungen sowie offen erkennbare Transportschäden und offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Vertragsgegenstands gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Eine weitergehende Rügeobliegenheit des Auftraggebers besteht nicht.
  5. Wird der Auftraggeber wegen eines Sachmangels oder einer Rechtsverletzung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, von Dritten in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer alle Aufwendungen erstatten, die dem Auftraggeber aus dieser Inanspruchnahme entstehen und ihn von allen Ansprüchen aus der Inanspruchnahme freistellen.
  6. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften. 

G. Produkthaftung 

Soweit der Auftragnehmer für einen durch ein Produkt des Auftraggebers verursachten Schaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als der Auftragnehmer gegenüber dem Dritten selbst haftet. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Produkt- und Produzentenhaftung sowie für Ansprüche wegen Korrekturmaßnahmen wie Rückruf und präventive Kundendienstmaßnahmen und sonstige schadensbeseitigende oder vorbeugende Maßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit der Verträge und der anschließenden Gewährleistungsfrist eine Versicherung mit angemessener Deckungssumme von mindestens EUR 5 Millionen pro Schadensfall und mindestens EUR 10 Millionen pro Kalenderjahr abzuschließen. 

H. Schutzrechtsverletzungen

  1. Der Auftragnehmer garantiert, dass der Vertragsgegenstand frei von Rechtmängeln ist, insbesondere von Rechten Dritter, wie Schutzrechten einschl. Urheberrechten.
  2. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freizustellen und dem Auftraggeber alle mit der Anspruchsabwehr entstehenden Kosten, inklusive der Kosten der anwaltlichen Vertretung, zu ersetzen, es sei denn, die entgegenstehenden Schutzrechte waren dem Auftragnehmer nicht bekannt und der Auftragnehmer hätte sie auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht kennen müssen. 

I. Forderungsabtretung, Aufrechnung, Subunternehmer

  1. Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abgetreten werden.
  2. Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
  3. Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen aus Verträgen mit dem Auftraggeber grundsätzlich durch sein eigenes Unternehmen mit seinen eigenen Arbeitnehmern zu erfüllen. Die Einschaltung von Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig, es sei denn, diese Einschaltung betrifft keine vertragswesentlichen Leistungen. 

J. Materialbeistellungen

  1. Beigestelltes Material / Teile bleiben das Eigentum des Auftraggebers, sind von dem Auftragnehmer als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen und sind vom Auftragnehmer separat zu lagern. Für Beschädigungen oder Verlust haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten.
  2. Wird die beigestellte Sache mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt. Der Auftraggeber nimmt die Übereignung an.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der beigestellten Sache durch den Auftragnehmer wird stets für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die beigestellte Sache mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Der Auftragnehmer wird die Sache, an der dem Auftraggeber Allein- oder Miteigentum zusteht, unentgeltlich für den Auftraggeber verwahren und auf seine Kosten gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. angemessen versichern.
  5. Der Auftragnehmer ist, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, zur Herausgabe der beigestellten Sachen oder sonstigen im Allein- oder Miteigentum des Auftraggebers stehenden Sachen gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet. 

K. Eigentumsrechte / Nutzungsrechte

  1. Gegenstände, Modelle, Formen, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen, Pläne und Unterlagen (nachfolgend "Fertigungsgegenstände") aller Art bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat die Fertigungsgegenstände kostenlos für den Auftraggeber zu verwahren und auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit kostenlos herauszugeben. Das gleiche gilt für Formen, Werkzeuge, oder ähnliche Vorrichtungen oder Hilfsmittel für die Herstellung der Produkte, die nach den Fertigungsgegenständen hergestellt oder ganz oder teilweise auf Kosten des Auftraggebers gefertigt werden (nachfolgend ebenfalls "Fertigungsgegenstände"). Änderungen an den Fertigungsgegenständen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers vorgenommen werden.
  2. Die Fertigungsgegenstände gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über Der Auftragnehmer hat diese Gegenstände für den Auftraggeber kostenlos und sachgemäß zu verwahren. Hat der Auftraggeber die Fertigungsgegenstände bereits vor Fertigstellung bezahlt, so erwirbt der Auftraggeber bereits vor Fertigstellung das Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand. Leistet der Auftraggeber Teilzahlungen auf die hergestellten oder herzustellenden Gegenstände, geht das Eigentum mit Bezahlung in dem Verhältnis auf ihn über, in dem die Teilzahlungen im Verhältnis zum geschuldeten Gesamtbetrag stehen.
  3. Der Auftraggeber hat das Recht, durch Zahlung eines noch ausstehenden Restbetrags jederzeit Eigentum an für ihn hergestellten oder herzustellenden Gegenständen zu erwerben.
  4. Der Auftraggeber kann in seinem Eigentum stehende Gegenstände jederzeit herausverlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht an den im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenständen kann der Auftragnehmer nicht geltend machen.
  5. Die Regelungen des Abschnitts J. Nr. 2 und 3 gelten entsprechend für Fertigungsgegenstände. 

L. Vertraulichkeit / Schutz von Know-how

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Know-how, insbesondere in Form von Projekt- und Konstruktionszeichnungen und Beratungsleistungen zur Verfügung. Der Auftragnehmer erkennt dieses Know-how als geistiges Eigentum des Auftraggebers an.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen technischer oder kaufmännischer Natur aus dem Bereich des Auftraggebers in mündlicher, schriftlicher oder sonstiger Form, zu denen er im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber Zugang erhält, insbesondere Know-how des Auftraggebers sowie Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (z. B. Erfindungen, technische Ablaufprozesse, Formeln, Softwarecodes, Produktdesigns, Kosten und andere unveröffentlichte Finanzinformationen, Preise und sonstige Marketingdaten) (nachfolgend "Vertrauliche Informationen") streng vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte, insbesondere aktuellen oder potentiellen Wettbewerbern, zu verhindern. Dabei wird der Auftragnehmer die eigenübliche Sorgfalt, mindestens aber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden. Freie Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits anderweitig verpflichtet sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten. Seine etwaigen Subunternehmer und Lieferanten hat der Auftragnehmer hinsichtlich der Vertraulichen Informationen in gleichem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers nicht für eigene Zwecke oder für Dritte zu verwerten.
  4. Von den in Nummern 2 und 3 genannten Verpflichtungen sind Informationen ausgenommen, die nachweislich 
    * zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung allgemein bekannt waren oder 
    * dem Auftragnehmer im Zeitpunkt der Kenntniserlangung bereits bekannt waren oder 
    * dem Auftragnehmer durch Dritte zugänglich gemacht werden oder wurden, welche diese Informationen rechtmäßig erlangt haben und zur Weitergabe befugt sind oder 
    * zuvor schriftlich durch den Auftraggeber von diesen Verpflichtungen ausgenommen wurden.
  5. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit der Auftragnehmer aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung zur Offenlegung verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die Offenlegung informieren.
  6. Der Auftragnehmer wird sämtliche Unterlagen, Datenträger und sonstige Materialien, die er vom Auftraggeber erhalten hat, auf dessen Anforderung unverzüglich zurückgeben. Eventuell erstellte Dateien und sämtliche elektronischen Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht.
  7. Falls der Auftragnehmer von Dritten Anfragen oder Aufträge zum Bau von gleichen oder ähnlichen Geräten oder Geräteteilen erhält, verpflichtet sich der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber anzuzeigen, es sei denn, er lehnt die Annahme des Auftrags unverzüglich ab. Als Geräteteile gelten auch technische Detaillösungen, die Know-how enthalten.
  8. Bei jedem einzelnen schuldhaften Verstoß gegen eine der Verpflichtungen aus diesem Abschnitt L. wird der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine angemessene und vom Auftraggeber für jeden Einzelfall festzulegende Vertragsstrafe zahlen, deren Höhe der Auftragnehmer von dem gemäß Abschnitt O. zuständigen Gericht auf Angemessenheit überprüfen lassen kann. Die Vertragsstrafe wird auf eventuelle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers angerechnet. Als Schadensersatz kann der Auftraggeber mindestens eine angemessene Lizenzgebühr verlangen.
  9. Die Pflichten gemäß Abschnitt L. gelten auch für die Zeit nach Ende der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 

M. Qualitätssicherung 

  1. Der Auftragnehmer wird jeweils unverzüglich prüfen, ob eine vom Auftraggeber vorgelegte Beschreibung offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend vom Muster ist. Erkennt der Auftragnehmer, dass dies der Fall ist, wird er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich verständigen.
  2. Der Auftragnehmer unterhält ein angemessenes Qualitätsmanagementsystem, und wird die Produkte entsprechend den Regeln dieses Qualitätsmanagementsystems herstellen und prüfen. Der Auftragnehmer wird sich unverzüglich vergewissern, dass die Anforderungen des Auftraggebers mit seinem Qualitätsmanagementsystem vereinbar sind. Änderungen seines Qualitätsmanagementsystems oder des Status der Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems wird der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber mitteilen.
  3. Der Auftraggeber sowie die Kunden des Auftraggebers sind nach vorheriger Ankündigung berechtigt, sich in angemessenen Zeitabständen zu den üblichen Betriebszeiten auf dem Produktionsgelände und in den Produktionsstätten des Auftragnehmers über den Ablauf der Produktherstellung bei dem Auftragnehmer und über die Einhaltung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere über die Einhaltung der vereinbarten Lastenhefte/Spezifikationen, der Liefertermine sowie die Umsetzung der Qualitätssicherheitssysteme und der Qualitätssicherungsmaßnahmen zu informieren. Die Ankündigungsfrist beträgt mindestens 3 Werktage. Der Auftragnehmer hat während eines solchen Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Dabei wird der Auftraggeber auf das Geheimhaltungsbedürfnis des Auftragnehmers Rücksicht nehmen. Soweit es sich bei der Lieferung um Medizinprodukte gemäß dem Medizinproduktegesetz handelt, wird der Auftragnehmer auch der "Benannten Stelle" bzw. den zuständigen Behörden Zutritt zu seinen Betriebsstätten gewähren.
  4. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Auftraggeber sowie dessen Kunden auf Wunsch die unter Abschnitt M. Nr. 1 aufgeführten Maßnahmen auch bei den Subunternehmern und Lieferanten des Auftragnehmers durchführen können und dass dem Auftraggeber und dessen Kunden gegenüber den Subunternehmern und Lieferanten alle Rechte zustehen, die dem Auftraggeber gemäß Abschnitt M. Nr. 1 gegenüber dem Auftragnehmer zustehen. Der Auftragnehmer hat insbesondere von den Subunternehmern und Lieferanten die nötige Zustimmung einzuholen, damit Auftraggeber bzw. der Vertreter des Auftraggebers und dessen Kunden in der Lage sind, Besichtigungen und Untersuchungen vor Ort bei dem jeweiligen Subunternehmer und Lieferanten durchzuführen.
  5. Der Auftragnehmer stellt eine Rückverfolgbarkeit der Vertragsgegenstände bis zum Rohmaterial sicher. Der Auftragnehmer wird durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein könnten. Der Auftragnehmer wird über sein Kennzeichnungssystem oder seine sonstigen Maßnahmen den Auftraggeber so unterrichten, dass dieser im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen kann. 

N. Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen des Code of Conduct des Auftraggebers einzuhalten.
  2. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) und das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AEntG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn an seine Arbeitnehmer zu bezahlen.
  3. Wird der Auftraggeber nach den Bestimmungen der §§ 13 MiLoG, 14 AEntG von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder eines von diesem beauftragten Nachunternehmers oder eines Verleihers in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von der Haftung nach den §§ 13 MiLoG, 14 AEntG freizustellen und jegliche Kosten, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme durch diese Arbeitnehmer entstehen, zu ersetzen, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies nicht zu vertreten.. Der Auftraggeber ist berechtigt, etwaige von ihm gemäß den §§ 13 MiLoG, 14 AEntG geleisteten Zahlungen sämtlichen Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers entgegenzuhalten und die Ansprüche gegeneinander aufzurechnen.
  4. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die vertragsgemäße Leistung oder Teile hieraus nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an einen Nachunternehmer weitervergibt oder einen Verleiher beauftragt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Einhaltung der in Abschnitt N. genannten Pflichten durch den eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher vertraglich sicherzustellen.
  5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur monatlichen Vorlage eines Nachweises der Zahlung des Mindestlohnes durch ihn und durch von ihm beauftragte Nachunternehmen oder Verleiher. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit anonymisierte Lohn- und Gehaltslisten des Auftragnehmers einzusehen.
  6. Zur Sicherung seiner Ansprüche behält es sich der Auftraggeber vor, von dem Auftragnehmer jederzeit die Bereitstellung einer Sicherheit, z.B. einer Bankbürgschaft, zu verlangen.
  7. Dem Auftraggeber stehen außerordentliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bezüglich der Vertragsverhältnisse mit dem Auftragnehmer zu, wenn der Auftragnehmer oder ein vom Auftragnehmer beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher seinen Angestellten nicht den Mindestlohn nach § 1 MiLoG bezahlt oder gegen die Regelungen des AEntG verstößt. 

O. Schlussbestimmungen 

  1. Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen den Vertragspartnern sowie hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Verträge ist Tübingen (Bundesrepublik Deutschland). Der Auftraggeber ist berechtigt, Ansprüche gegen den Auftragnehmer auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand, insbesondere am Ort des allgemeinen Gerichtstands des Auftragnehmers, geltend zu machen.
  2. Die Verträge zwischen den Vertragspartnern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommende gültige und wirksame Regelung zu treffen.

     

Erbe Elektromedizin GmbH, C. Erbe GmbH

Stand: 12/2014

  1. Für sämtliche rechtlichen Beziehungen zwischen der Firma Erbe Elektromedizin GmbH (im Folgenden "Erbe") und Käufern ihrer Produkte gilt die nachstehende Regelung für Händler zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (im Folgenden "Regelung"), soweit es sich bei dem Käufer um einen Händler (im Folgenden "Händler") im Sinne Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (im Folgenden "MDR") handelt. Die Vorgaben von Erbes Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden neben dieser Regelung weiterhin Anwendung. Bei Konflikten oder Widersprüchen zwischen der Regelung und den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, gilt diese Regelung vorrangig.
  2. Händler müssen die Anforderungen und Pflichten nach Artikel 14 der MDR erfüllen. Für die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt berücksichtigen Händler im Rahmen ihrer Tätigkeiten die geltenden Anforderungen mit Sorgfalt. 
  3. Händler verwenden bei der Erstellung eigener Marketingmaterialien für Erbe-Produkte (im Folgenden "Produkte") ausschließlich von Erbe genehmigte Marketing-Claims, die in den jeweiligen aktuellen Marketingmaterialien von Erbe (aktuelle Prospekte, Broschüren, Website) zu finden sind. Der Händler wird Bilder nicht revidieren, ändern oder neue Bilder erstellen. Erbe behält sich das Recht vor, ein Veto gegen jegliches vom Händler erstelltes Marketingmaterial einzulegen, das in Widerspruch zu Erbe Marketingmaterialien steht. 
  4. Händler sind dafür verantwortlich, dass das gesamte Personal, das mit den Produkten handelt und diese handhabt über die entsprechende Sachkunde verfügt. Für den Erwerb der Sachkunde stehen dem Händler Informationen in Bedienungsanleitungen und Verwendungshinweisen sowie auf der Erbe Homepage zur Verfügung. Des Weiteren besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an Online-Trainings (www.erbe-med.com). 
  5. Installation und Einweisung der von Händlern verkauften Erbe-Geräte werden von Erbe-Mitarbeitern übernommen und im CRM-System von Erbe dokumentiert. 
  6. Händler stellen sicher, dass die Rückverfolgbarkeit der Produkte (Artikelnummer und Serien- oder Chargennummer) zum Kunden jederzeit gewährleistet ist. 
  7. Händler müssen die Produkte in kontrollierter Weise (entsprechend der produktspezifischen Kennzeichnung) handhaben, lagern und transportieren, so dass die Integrität gewahrt bleibt und alle spezifizierten Anforderungen erfüllt werden. Händler dürfen weder Erbe-Verpackungen noch Erbe-Labeling modifizieren.
  8. Händler müssen Nichtkonformitäten der Produkte (z.B. die bei der Eingangskontrolle und Prüfung durch den Händler festgestellt werden) dokumentieren und angemessen behandeln. Der Händler wird Erbe unverzüglich mit detaillierten Informationen auf die Nichtkonformitäten aufmerksam machen.
  9. Händler sind verpflichtet, alle Reklamationen zu den Produkten (schriftlich, elektronisch oder mündlich von Endkunden mitgeteilt) unverzüglich, schriftlich an Erbe weiterzuleiten an TechService@erbe-med.com. 
  10. Erhalten Händler Kenntnis von Vorkommnissen, bei denen Patienten bei Anwendung von Produkten zu Schaden gekommen sind oder Patienten hätten zu Schaden kommen können, sind diese unverzüglich, per E-Mail an Medical.DeviceReporting@erbe-med.com zu melden. Händler unterstützen Erbe bei der Auswertung und Bewertung des Vorkommnisses. Erbe entscheidet, ob ein Vorkommnis an die zuständige Behörde gemeldet wird.
  11. Händler werden alle Arten von Kundenfeedback in Bezug auf die Produkte an folgende Adresse senden: https://erbeelektromedizin.eu.qualtrics.com/jfe/form/ SV_5nVNiLUijl9US8t. 
  12. Wird von Erbe entschieden, einen Produktrückruf, Field Safety Corrective Actions (FSCA) oder Field Safety Notices (FSN) durchzuführen, unterstützen Händler Erbe mit deren Ressourcen.
  13. Alle im Zusammenhang mit dem Vertrieb von den Produkten stehenden relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen (z.B. zu Zwecken der Rückverfolgbarkeit, des Qualitätsmanagements usw.) sind von Händlern mindestens 10 Jahre oder für die Lebensdauer des Produkts ab dem Versanddatum des betreffenden Produkts aufzubewahren. 

     

Erbe Elektromedizin GmbH, 

Tübingen, 08/2020